357 Abs. 2 StPO), für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone verbleibt kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.1 [Erwägung nicht publiziert in BGE 142 IV 70]). Es gilt der Grundsatz, dass die Kantone nicht die Freiheit haben, bei der Verfolgung von Straftaten des Bundesrechts in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht enthaltene Verhaltensformen (also bspw. ein Privatklageverfahren, ein besonderes Anklagezulassungsverfahren oder ein weiteres Rechtsmittel wie ein Rekurs oder eine Nichtigkeitsbeschwerde) vorzusehen (NIKLAUS SCHMID, Möglichkeiten und Grenzen der Kantone bei der Organisation ihrer