3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die im Gemeindegesetz enthaltenen Verfahrensregelungen in Strafsachen seit dem 1. Januar 2011 weitgehend durch die Schweizerische Strafprozessordnung derogiert worden und nicht mehr anwendbar seien. Somit seien für das Strafbefehlsverfahren der Gemeinden ausschliesslich die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beachten und § 112 GG sei nicht mehr anwendbar.