3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verneinte im Urteil vom 21. September 2022 seine funktionelle Zuständigkeit, da der Verfahrensweg gemäss § 112 GG nicht eingehalten worden sei. Nach der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. März 2022 hätte der Gemeinderat A. eine Verhandlung durchführen und einen begründeten Strafentscheid fällen müssen. Erst dieser Entscheid könne im Rahmen einer Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter weitergezogen werden. Die Überweisung des Strafbefehls vom 14. März 2022 sei damit verfrüht erfolgt, womit das Bezirksgericht Aarau zur Behandlung der Einsprache gegen den Strafbefehl funktionell nicht zuständig sei.