Ob sämtliche Voraussetzungen für ein Eintreten auf die gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 21. September 2022 gerichtete Beschwerde erfüllt sind, erscheint mit Bezug auf die Frage der Beschwerdelegitimation des Gemeinderates A. als fraglich, nachdem gemäss Art. 381 Abs. 3 StPO die Kantone regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen dürfen und eine solche Regelung im Lichte von bspw. § 112 Abs. 3 und Abs. 4 GG oder von § 37 und § 40 EG StPO nicht auf der Hand liegt. Die Eintretensfrage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen wäre, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.