1. 1.1. Der Beschwerdeführer begründet die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit § 112 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG [SAR 171.100]), macht mit Beschwerde aber gleichzeitig geltend, dass § 112 GG nicht mehr anwendbar, sondern mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung derogiert worden sei.