3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. September 2022 erhob der Gemeinderat A. (fortan: Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Präsidenten des Strafgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 21. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts vom 21. September 2022 sei aufzuheben. -3- 2. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, das Hauptverfahren durchzuführen. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. B. liess sich innert der vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 angesetzten Frist nicht vernehmen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: