{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-39_2022-12-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6346", "Checksum": "1641918f4ac658c30739afb927824313"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 06.12.2022 SBE.2022.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hat der Kanton von Art. 17 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht und die Beurteilung von Übertretungen einer Verwaltungsbehörde übertragen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO; Art. 352 ff. StPO). Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht ist dabei ausschliesslich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vorzunehmen, wobei abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen durch die Kantone nicht zulässig sind (E. 4.2.1.2.). Ist demgegenüber kantonales Strafrecht Gegenstand des jeweiligen Verfahrens, verbleibt für die Kantone auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung die Möglichkeit, kantonales Strafprozessrecht zu erlassen und anzuwenden (E. 4.2.1.3.). Gilt es eine Widerhandlung gegen § 38 Abs. 1 lit. bbis EG Umweltrecht (SAR 781.200) und somit gegen eine kantonale Übertretungsstrafnorm zu beurteilen, was in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt, sind die Verfahrensbestimmungen gemäss § 112 GG anwendbar (E. 4.2.2.1.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:18", "Checksum": "f3090fda3ab984b7cedc19f971741476", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 06.12.2022 SBE.2022.39\nRegeste:\nHat der Kanton von Art. 17 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht und die Beurteilung von Übertretungen einer Verwaltungsbehörde übertragen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO; Art. 352 ff. StPO). Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht ist dabei ausschliesslich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vorzunehmen, wobei abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen durch die Kantone nicht zulässig sind (E. 4.2.1.2.). Ist demgegenüber kantonales Strafrecht Gegenstand des jeweiligen Verfahrens, verbleibt für die Kantone auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung die Möglichkeit, kantonales Strafprozessrecht zu erlassen und anzuwenden (E. 4.2.1.3.). Gilt es eine Widerhandlung gegen § 38 Abs. 1 lit. bbis EG Umweltrecht (SAR 781.200) und somit gegen eine kantonale Übertretungsstrafnorm zu beurteilen, was in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt, sind die Verfahrensbestimmungen gemäss § 112 GG anwendbar (E. 4.2.2.1.).\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.39\n(BS.2022.2)\nArt. 400\n\nEntscheid vom 6. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- Gemeinderat A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- B._____,\ngegner […]\n\nAnfechtungs- Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 21. September 2022\ngegenstand betreffend den Strafbefehl des Gemeinderats A._____\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Rapport der [Polizei] vom 26. März 2022 wird B. vorgehalten, am\n3. November 2021 eine abgebrannte Zigarette zu Boden geworfen zu haben.\n\n1.2.\nAm 14. März 2022 erliess der Gemeinderat A. einen Strafbefehl gegen B.\nund verurteilte ihn zur Bezahlung einer Busse von Fr. 300.00 sowie den\nKosten von Fr. 200.00.\n\n1.3.\nMit Eingabe vom 29. März 2022 (Posteingang bei […]) erhob B. beim Gemeinderat A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. März 2022.\n\n1.4.\nAm 4. Juli 2022 überwies der Gemeinderat A. den Strafbefehl gestützt auf\nArt. 356 Abs. 1 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Aarau.\n\n2.\nMit Datum vom 21. September 2022 erliess der Präsident des Strafgerichts\ndes Bezirksgerichts Aarau folgendes Urteil:\n\n\" 1.\nDer mit Datum vom 4. Juli 2022 an das Bezirksgericht überwiesene Strafbefehl des Gemeinderats A. vom 14. März 2022 wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Hauptverfahrens (§ 112 Abs. 2 GG) zurückgewiesen.\n\n2.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Präsidium des Strafgerichts Aarau werden auf die Staatskasse genommen.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 29. September 2022 erhob der Gemeinderat A. (fortan:\nBeschwerdeführer) gegen das Urteil des Präsidenten des Strafgerichts des\nBezirksgerichts Aarau vom 21. September 2022 Beschwerde mit folgenden\nAnträgen:\n\n\" 1.\nDer Entscheid des Bezirksgerichts vom 21. September 2022 sei aufzuheben.\n-3-\n\n2.\nDas Bezirksgericht sei anzuweisen, das Hauptverfahren durchzuführen.\n\n3\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n3.2.\nB. liess sich innert der vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 17. Oktober\n2022 angesetzten Frist nicht vernehmen.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer begründet die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit § 112 Abs. 3\ndes Gemeindegesetzes (GG [SAR 171.100]), macht mit Beschwerde aber\ngleichzeitig geltend, dass § 112 GG nicht mehr anwendbar, sondern mit\nInkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung derogiert worden\nsei.\n\n1.2.\nBei Widerhandlungen gegen das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR\n[SAR 781.200]) i.S.v. § 39 Abs. 1 EG UWR kann der Gemeinderat Bussen\nbis zu Fr. 2'000.00 durch Strafbefehl aussprechen, wobei für das Verfahren\n– wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Bestimmungen des Gemeindegesetzes gelten (vgl. E. 4 hiernach).\n\nNach § 112 Abs. 1 GG kann der Gebüsste gegen einen Strafbefehl beim\nGemeinderat innert 20 Tagen schriftliche Einsprache erheben. Dadurch\nwird der Strafbefehl aufgehoben. Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung\nvor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der\nGemeinderat fällt einen begründeten Entscheid (§ 112 Abs. 2 GG). Der\nStrafentscheid des Gemeinderats kann innert 20 Tagen nach Eröffnung mit\nschriftlicher Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter weitergezogen werden. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim\nObergericht anfechtbar (§ 112 Abs. 3 GG). Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des schweizerischen und\nkantonalen Strafprozessrechts (§ 112 Abs. 4 GG), weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergänzend die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen.\n-4-\n\n"}