2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 111.00, zusammen Fr. 911.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 906.40 (inkl. Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)