Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von vier Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 880.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars (Fr. 26.40) zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von Fr. 906.40 ergibt. Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag kann nicht gewährt werden, da die Beschuldigte mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist (AGVE 2011 Nr. 101, S. 465 f.). Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.