Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Akten gering und der Sachverhalt übersichtlich war. Auch ging es nur um die Beurteilung eines Straftatbestandes. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die vom Verteidiger verfasste Beschwerdeantwort inklusive Deckblatt, Anträge, Schlussformel mit Unterschrift sowie Beweismittelverzeichnis neun Seiten umfasst, wobei die effektive Begründung der Beschwerde davon etwa vier Seiten ausmacht. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von vier Stunden angemessen.