Für den Beschwerdeführer konnte demgemäss nicht zweifelhaft sein, dass er von der Beschuldigten keine vollständige und richtige Auskunft erhielt. Er befand sich somit nicht in einer Situation, in welcher er auf den strafrechtlichen Schutz von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG angewiesen gewesen wäre. 8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.