bearbeiteter Personendaten, sondern das vorsätzliche Erteilen einer falschen oder unvollständigen Auskunft. Dies zielt darauf ab, die um Auskunft ersuchende Person vor unvollständiger oder falscher Auskunft zu schützen, da für die um Auskunft ersuchende Person in der Regel kaum feststellbar ist, ob die erhaltene Auskunft richtig und vollständig war (in diesem Sinne: NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 26 zu Art. 34 DSG). Vorliegend machte die Beschuldigte im Schreiben klar, dass es sich nicht um eine Auskunft handle. Für den Beschwerdeführer konnte demgemäss nicht zweifelhaft sein, dass er von der Beschuldigten keine vollständige und richtige Auskunft erhielt.