Richtig ist vielmehr, dass die Beschuldigte in ihrem Schreiben lediglich ausführlich begründet, weshalb sie ihrer Auffassung nach die Auskunft verweigern darf, soweit überhaupt ein Auskunftsanspruch bestehen sollte. Dass die Beschuldigte im Zuge dieser Begründung eingesteht, dass sie Personendaten des Beschwerdeführers bearbeitet und in diesem Zusammenhang erwähnt, dass es sich zum Beispiel um Namen, Vornamen, Adresse und Korrespondenzen handle sowie um Daten, die in engem Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 4. Juli 2019 stünden, führt nicht dazu, dass die Beschuldigte eine unvollständige Auskunft erteilt hätte. Tatbestandsmässig i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit.