7.3. Entgegen dem Beschwerdeführer trägt aber auch die Begründung der Staatsanwaltschaft Baden im Ergebnis die Nichtanhandnahme. Anders als der Beschwerdeführer meint, trifft es nicht zu, dass die Beschuldigte im Schreiben lediglich ausführen würde, sie erteile keine Auskunft, tatsächlich aber eine unvollständige Auskunft erteilt hätte. Richtig ist vielmehr, dass die Beschuldigte in ihrem Schreiben lediglich ausführlich begründet, weshalb sie ihrer Auffassung nach die Auskunft verweigern darf, soweit überhaupt ein Auskunftsanspruch bestehen sollte.