7.2.2. Beschuldigte im vorliegenden Verfahren ist eine Aktiengesellschaft i.S.v. Art. 620 ff. OR, mithin eine juristische Person i.S.v. Art. 52 ff. ZGB mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 643 OR). Wie dargelegt, können sich jedoch nur natürliche Personen nach Art. 34 DSG strafbar machen. Die Nichtanhandnahme ist folglich bereits aus diesem Grund gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt) zu bestätigen.