DSG). Täter kann nur derjenige sein, den eine der genannten datenschutzrechtlichen Pflichten trifft. Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt. Die pflichtige Person ist jedoch nicht nur für eine eigenhändig falsch erteilte Auskunft verantwortlich, sondern auch für die beispielsweise von einem Angestellten gemäss seiner Weisung falsch erteilte Auskunft. Ist eine juristische Person oder Gesellschaft pflichtig, sind grundsätzlich die natürlichen Personen verantwortlich, die effektiv für das Unternehmen handeln und den Tatbestand schuldhaft erfüllen (Art. 29 StGB; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 18 f. zu Art.