6. In der Stellungnahme vom 14. November 2022 wird zusammengefasst (und soweit überhaupt den Verfahrensgegenstand betreffend) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit dem Auskunftsanspruch stets nur seine persönlichen Interessen verfolgt. Dass von anderen Personen identische Auskunftsansprüche geltend gemacht worden seien, hänge damit zusammen, dass die Vorlage des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) verwendet worden sei. Auch sei die C. AG spätestens seit die Beschuldigte dieser den Zugang zu den Daten entzogen habe, nicht mehr Inhaberin der Datensammlung. -6-