Eine Auskunftspflicht könne nur insoweit bestehen, als sie für sich Daten bearbeite. Allerdings sei das DSG vorliegend teilweise gar nicht anwendbar und im Übrigen dürfe sie die Auskunft gemäss DSG verweigern. Ob die Verweigerung zurecht erfolge, habe nicht die Staatsanwaltschaft Baden, sondern das Zivilgericht zu entscheiden. Wie zahlreiche weitere bei der Beschuldigten eingegangene Auskunftsansprüche zeigten, gehe es dem Beschwerdeführer vorliegend darum, ohne Rechtsanspruch in missbräuchlicher Absicht die Beschuldige zu zwingen, die ehemals im Auftrag der C. AG bearbeiteten Personendaten herauszugeben.