5. Die Beschuldigte machte in ihrer Beschwerdeantwort zunächst für den Ausgang des Verfahrens nicht relevante Ausführungen, die zusammengefasst dahin gehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit selbst nicht immer klar zwischen seinen Interessen und denjenigen seines Vaters bzw. dessen Gesellschaft (C. AG) unterschieden habe. Im Weiteren wird geltend gemacht, soweit die Datensammlung für die C. AG geführt worden sei, habe ohnehin diese und nicht die Beschuldigte Auskunft zu erteilen. Eine Auskunftspflicht könne nur insoweit bestehen, als sie für sich Daten bearbeite.