Im Übrigen treffe es nicht zu, dass es hängige Straf- und Zivilverfahren zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gebe. Die Beschuldigte verwechsle den Beschwerdeführer mit dessen Vater. Allerdings sei auch das vom Vater (bzw. dessen Gesellschaft) eingeleitete Strafverfahren bereits rechtskräftig eingestellt. Auch das mehr als drei Jahre zurückliegende Schreiben betreffend Lohnforderung weise keinen Konnex zum Auskunftsanspruch auf.