4. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft Baden habe den Sachverhalt falsch festgestellt. So behaupte die Beschuldigte im Schreiben vom 9. Mai 2022 zwar, sie verweigere die Auskunft. Tatsächlich erteile sie aber über ganze zwei Seiten Auskunft über die bearbeiteten Daten. Sie erteile explizit Auskunft darüber, dass Personendaten des Beschwerdeführers bearbeitet würden, dass "Personendaten, die unsere Mandantin bearbeitet, […] in engem Zusammenhang mit dem Strafverfahren, welches sie bzw. Ihre Gesellschaft -5-