103 StGB). Das Verfahren fällt demgemäss in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der Verfahrensleiterin. 3. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme damit, dass der Rechtsvertreter der Beschuldigten die Auskunft unter impliziter Berufung auf Art. 9 Abs. 4 DSG gänzlich verweigert habe. Der Tatbestand der Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG sei somit eindeutig nicht erfüllt, sodass das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.