Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anzeigeerstattung am 8. August 2022 als Strafkläger konstituiert und ist folglich zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.