2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdeführers." 3.4. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. November 2022 Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. -4-