3. 3.1. Mit Eingabe vom 9. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 31. August 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 3.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe: 11. Oktober 2022) verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden unter Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 beantragte die Beschuldigte: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.