1.2. Am 8. August 2022 sprach der Beschwerdeführer am Schalter des Polizeistützpunktes Sprengi der Luzerner Polizei vor. Er erstattete Strafanzeige und stellte Strafantrag (unter Konstituierung als Strafkläger) gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG. 1.3. Mit Verfügung vom 19. August 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen. 2. Am 25. August 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden: " 1. Die Strafsache (Polizei-Rapport der Luzerner Polizei vom 9. August 2022) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).