1. 1.1. Mit Schreiben vom 6. April 2022 verlangte der Beschwerdeführer gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) Auskunft über seine durch die Beschuldigte abgespeicherten persönlichen Daten. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 teilte die Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit, es treffe zwar zu, dass sie einerseits für ihre eigenen Zwecke und andererseits im Auftrag der C. AG (Arbeitgeberin des Beschwerdeführers) Personendaten des Beschwerdeführers bearbeite. Wegen eines hängigen Straf- und Zivilverfahrens bestehe gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG jedoch kein Auskunftsanspruch.