{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-37_2022-12-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6370", "Checksum": "0e7792d096ee78c73d4153fcfdea487b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 01.12.2022 SBE.2022.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:26", "Checksum": "ad2878ea55e4b8cc50cffcf173665e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 01.12.2022 SBE.2022.37\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.37\n(STA.2022.6727)\nArt. 393\n\nEntscheid vom 1. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Bisegger\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nBeschuldigte B._____ AG,\n[…]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Kaj Seidl-Nussbaumer,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden\ngegenstand vom 25. August 2022\n\nin der Strafsache gegen die B._____ AG\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Schreiben vom 6. April 2022 verlangte der Beschwerdeführer gestützt\nauf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) Auskunft\nüber seine durch die Beschuldigte abgespeicherten persönlichen Daten.\nMit Schreiben vom 9. Mai 2022 teilte die Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit, es treffe zwar zu, dass sie einerseits für ihre eigenen Zwecke\nund andererseits im Auftrag der C. AG (Arbeitgeberin des Beschwerdeführers) Personendaten des Beschwerdeführers bearbeite. Wegen eines hängigen Straf- und Zivilverfahrens bestehe gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG\njedoch kein Auskunftsanspruch. Die Personendaten des Beschwerdeführers, welche sie bearbeite, stünden in engem Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 4. Juli 2019, welche der Beschwerdeführer bzw. dessen Gesellschaft (gemeint die C. AG) gegen den Verwaltungsratspräsidenten der\nBeschuldigten eingereicht habe. Überdies diene das Auskunftsgesuch offensichtlich der Vorbereitung eines Zivilprozesses (u.a. der Durchsetzung\neiner Schadenersatzforderung für Lohnausfall im Dezember 2018). Auch\nsei wenig verständlich, weshalb der Beschwerdeführer Auskunftsansprüche gegen die Beschuldigte stelle, bearbeite sie doch nur Informationen\n(wie z.B. Namen, Vornamen, Adresse und Korrespondenzen), die sie direkt\nmit ihm oder im Austausch mit ihm erhalten oder erstellt habe.\n\n1.2.\nAm 8. August 2022 sprach der Beschwerdeführer am Schalter des Polizeistützpunktes Sprengi der Luzerner Polizei vor. Er erstattete Strafanzeige\nund stellte Strafantrag (unter Konstituierung als Strafkläger) gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG.\n\n1.3.\nMit Verfügung vom 19. August 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen.\n\n2.\nAm 25. August 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden:\n\n\" 1.\nDie Strafsache (Polizei-Rapport der Luzerner Polizei vom 9. August 2022)\nwird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2.\nDie Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).\n-3-\n\n4.\nIn der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt.\nDer Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung\nder Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO).\"\n\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 29. August 2022.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 9. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen\ndie ihm am 31. August 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom\n25. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen\ndes Obergerichts des Kantons Aargau.\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe: 11. Oktober 2022) verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden unter Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.\n\n3.3.\nMit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 beantragte die Beschuldigte:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdeführers.\"\n\n3.4.\nDer Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. November 2022\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit\nBeschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394\nStPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.\n-4-\n\n1.2.\nZur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2\nStPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO\nwerden durch eine Nichtanhandnahme in ihren Rechten nicht unmittelbar\nbetroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich\nnicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben.\nVorliegend hat sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anzeigeerstattung am 8. August 2022 als Strafkläger konstituiert und ist folglich zur\nBeschwerde legitimiert.\n\n1.3.\nDie weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen\nBemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}