1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 25. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an ihn zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 2'378.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Verteidigerin) die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Vorinstanz die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Mitteilung an: die Obergerichtskasse