Zusätzlich sind für pauschale Auslagen in der Höhe von 3 % der Grundentschädigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT), ausmachend Fr. 64.30, und 7.7 % MwSt. zu berücksichtigen. Die Auslagenpauschale deckt auch die Kosten für Kopien, weshalb die zusätzlich zur pauschalen Entschädigung von 3 % geltend gemachten Barauslagen von Fr. 26.00 (vgl. Kostennote vom 12. Oktober 2022) nicht berücksichtigt werden können. Im Ergebnis ergibt sich somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'378.35 (inkl. Auslagenpauschale und MwSt.). -8- Die Vizepräsidentin entscheidet: