Wie obstehend beschrieben beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00. Gründe für einen höheren Ansatz sind nicht ersichtlich, zumal es sich vorliegend nicht um einen komplexen Fall handelt und, in Anbetracht der Tatsache, dass ein einschlägiger, amtlich publizierter Entscheid des Bundesgerichts vorliegt, die Angelegenheit mit geringem Aufwand erledigt werden konnte. Eine Abweichung vom Regelstundenansatz ist somit nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 2’144.00. Zusätzlich sind für pauschale Auslagen in der Höhe von 3 % der Grundentschädigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT), ausmachend Fr. 64.30, und 7.7 % MwSt. zu berücksichtigen.