Bei der vorliegenden Sachlage erscheint der geltend gemachte Aufwand grundsätzlich als angemessen, auch wenn einzelne Positionen in der eingereichten Kostennote nicht nachvollziehbar sind. Der zu einem Honorar von Fr. 100.00 pro Stunde geforderte Aufwand von 3.4 Stunden kann wie geltend gemacht entschädigt werden, da es sich hierbei um eine angemessene Reduktion der grundsätzlich geltenden Stundenansätze beim Einsatz von Rechtspraktikanten handelt (vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT). Die geforderte Entschädigung von Fr. 300.00 pro Stunde hingegen kann nicht gewährt werden. Wie obstehend beschrieben beträgt der Stundenansatz in der Regel