3.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch zusteht. Dieser richtet sich vorliegend gegen den Staat. -7- Der Beschwerdeführer macht mit den Eingaben vom 26. August 2022 bzw. 12. Oktober 2022 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'134.05 geltend. Diese setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'800.00, einer Auslagenpauschale von 3 %, Barauslagen für Kopien von Fr. 26.00 sowie der Mehrwertsteuer (MwSt.) von 7.7 %.