Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen der angefochtenen Verfügung fristgerecht erhoben wurde. 2.2.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an sie zurückzuweisen ist. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).