Der Hinweis des leitenden Staatsanwalts im Schreiben vom 7. April 2022 es sei seines Erachtens nötig, gegen den zweiten Strafbefehl wiederum Einsprache zu erheben, entsprach daher nicht der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1), weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund des Nichtbefolgens des Hinweises kein Nachteil entstehen kann. Da die Gerichte das Recht gemäss dem Grundsatz iura novit curia von Amtes wegen anzuwenden haben, bleibt zudem unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht zur Rechtzeitigkeit der Einsprache hat vernehmen lassen.