Folglich ist davon auszugehen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 22. Juli 2021 sich auch auf den berichtigten bzw. ergänzten Strafbefehl vom 7. April 2022 erstreckt, weshalb der Beschwerdeführer gegen den zweiten Strafbefehl nicht erneut Einsprache erheben musste. Der Hinweis des leitenden Staatsanwalts im Schreiben vom 7. April 2022 es sei seines Erachtens nötig, gegen den zweiten Strafbefehl wiederum Einsprache zu erheben, entsprach daher nicht der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1), weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund des Nichtbefolgens des Hinweises kein Nachteil entstehen kann.