Der leitende Staatsanwalt hat mit Erlass des zweiten Strafbefehls vom 7. April 2022 somit eine gesetzlich zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe und im Interesse des Beschleunigungsgebots zulässige Berichtigung bzw. Ergänzung des Strafbefehls vom 22. Juli 2021 vorgenommen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 22. Juli 2021 sich auch auf den berichtigten bzw. ergänzten Strafbefehl vom 7. April 2022 erstreckt, weshalb der Beschwerdeführer gegen den zweiten Strafbefehl nicht erneut Einsprache erheben musste.