In beiden Fällen wurde der zweite Strafbefehl aufgrund der Befürchtung der Staatsanwaltschaft erlassen, der erste Strafbefehl könnte den Anforderungen aus Art. 353 Abs. 1 StPO nicht genügen und vom Gericht zur Verbesserung zurückgewiesen werden, was zu einem formellen Leerlauf führen würde. Der leitende Staatsanwalt hat mit Erlass des zweiten Strafbefehls vom 7. April 2022 somit eine gesetzlich zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe und im Interesse des Beschleunigungsgebots zulässige Berichtigung bzw. Ergänzung des Strafbefehls vom 22. Juli 2021 vorgenommen.