vorliegend getätigte Nachbesserung des ersten Strafbefehls ist sodann vergleichbar mit den Verbesserungen, welche im obstehend zitierten Entscheid des Bundesgerichts durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen wurden (vgl. BGE 145 IV 438). In beiden Fällen wurde der zweite Strafbefehl aufgrund der Befürchtung der Staatsanwaltschaft erlassen, der erste Strafbefehl könnte den Anforderungen aus Art. 353 Abs. 1 StPO nicht genügen und vom Gericht zur Verbesserung zurückgewiesen werden, was zu einem formellen Leerlauf führen würde.