2.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen den ersten Strafbefehl vom 22. Juli 2021 fristgerecht Einsprache erhoben hat. Weiter ist unbestritten, dass sich der zweite Strafbefehl vom 7. April 2022 vom ersten nur insoweit unterscheidet, als dass der zweite Strafbefehl vom verfahrensleitenden Staatsanwalt unterzeichnet wurde, während auf dem ersten Strafbefehl vom 22. Juli 2021 eine Unterschrift fehlt. Da die beiden Strafbefehle bezüglich Schuldpunkt und Sanktion identisch sind, ist der zweite Strafbefehl vom 7. April 2022 nicht als "neuer Strafbefehl" i.S.v. Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO zu qualifizieren.