353 StPO nicht genügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich bei einer inhaltlichen Berichtigung oder Ergänzung des Strafbefehls ohne Änderung bezüglich Schuldpunkt und/oder Sanktion die gegen den ersten Strafbefehl erhobene Einsprache auch auf den zweiten, weshalb der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, gegen den inhaltlich berichtigten oder ergänzten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben (zum Ganzen vgl. BGE 145 IV 438 E. 1.3 f. mit Hinweisen).