Für die Frage, ob ein zweiter Strafbefehl mit dem ersten identisch ist, ist auf den Schuldspruch sowie die Sanktion der Strafbefehle abzustellen. Mit anderen Worten darf gemäss Lehre und Praxis nach einer Einsprache ein zweiter Strafbefehl nur dann ergehen, wenn der ursprüngliche Strafbefehl betreffend Schuldspruch und/oder Sanktion geändert wird. Voraussetzung für die Änderung des ursprünglichen Strafbefehls im Schuld- und/oder Strafpunkt wiederum ist eine veränderte Beweis- und/oder Rechtslage. Gegen den "neuen" Strafbefehl i.S.v. Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO muss die beschuldigte Person grundsätzlich erneut Einsprache erheben.