2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz setzte sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2022 lediglich mit der Gültigkeit der Einsprache vom 25. April 2022 (Postaufgabe: 27. April 2022) auseinander und verneinte diese mit dem Argument, dass die Einsprache nicht fristgerecht erfolgt sei (vgl. Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Keine Erwähnung fand die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, nach Einsprache gegen den ers- -5- ten Strafbefehl vom 22. Juli 2021 gegen den zweiten Strafbefehl vom 7. April 2022 erneut Einsprache zu erheben. Diesbezüglich gilt es Folgendes festzuhalten: