Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.