3. dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. -4- Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: