1.4. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten (nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist von 10 Tagen zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl zu äussern, ansonsten das Verfahren ohne Stellungnahme weitergeführt werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. 2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. April 2022 infolge Ungültigkeit nicht ein.