Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 7. April 2022 führte der verfahrensleitende Staatsanwalt aus, dass er aufgrund der Aktenlage davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer versehentlich ein nicht unterzeichneter Strafbefehl zugestellt worden sei. Um die gerichtliche Rückweisung des Strafbefehls infolge Ungültigkeit zu vermeiden, werde dem Beschwerdeführer ein neuer, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Strafbefehl zugestellt, der den ungültigen Strafbefehl vom 22. Juli 2021 ersetze. Da der angefochtene Strafbefehl somit wegfalle, sei es seines Erachtens notwendig, dass der Beschwerdeführer gegen den neu ausgestellten Strafbefehl wiederum Einsprache erhebe.