3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [SR 818.101.26, Stand: 15. März 2021]) zu einer Busse von Fr. 100.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, und der Bezahlung der Strafbefehlsgebühr im Umfang von Fr. 200.00 verurteilt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 zugestellt. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 (Postaufgabe: 30. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.