1. 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Juli 2021 wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Art. 13 lit. f. i.V.m. Art. 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [SR 818.101.26