{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-35_2022-12-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6328", "Checksum": "cf5d17d6003086e58cc7792846e3f35a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 01.12.2022 SBE.2022.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:25", "Checksum": "a58d37db09cf47b3de65c3ded3a08ba7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 01.12.2022 SBE.2022.35\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.35\n(ST.2022.63; STA.2021.2929)\nArt. 392\n\nEntscheid vom 1. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwältin Katja Ammann,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nAnfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom\ngegenstand 25. Juli 2022 betreffend die Ungültigkeit der Einsprache\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Juli 2021\nwurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn,\nBus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Art. 13 lit. f. i.V.m. Art. 3a\nAbs. 1 und 3b Abs. 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [SR 818.101.26,\nStand: 15. März 2021]) zu einer Busse von Fr. 100.00, unter Androhung\neiner Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, und der Bezahlung der Strafbefehlsgebühr im Umfang von Fr. 200.00 verurteilt. Der Strafbefehl wurde\ndem Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 zugestellt. Mit Eingabe vom\n29. Juli 2021 (Postaufgabe: 30. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer\nEinsprache gegen den Strafbefehl.\n\n1.2.\nAnlässlich seiner Einvernahme vom 1. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt mitgeteilt, dass die\nStaatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl zur Beurteilung an\ndas zuständige Bezirksgericht überweisen werde. Mit Schreiben an den\nBeschwerdeführer vom 7. April 2022 führte der verfahrensleitende Staatsanwalt aus, dass er aufgrund der Aktenlage davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer versehentlich ein nicht unterzeichneter Strafbefehl zugestellt worden sei. Um die gerichtliche Rückweisung des Strafbefehls infolge\nUngültigkeit zu vermeiden, werde dem Beschwerdeführer ein neuer, den\ngesetzlichen Anforderungen entsprechender Strafbefehl zugestellt, der den\nungültigen Strafbefehl vom 22. Juli 2021 ersetze. Da der angefochtene\nStrafbefehl somit wegfalle, sei es seines Erachtens notwendig, dass der\nBeschwerdeführer gegen den neu ausgestellten Strafbefehl wiederum Einsprache erhebe. Der zweite Strafbefehl vom 7. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 13. April 2022 zugestellt.\n\n1.3.\nMit Eingabe vom 25. April 2022 (Postaufgabe: 27. April 2022) stellte der\nBeschwerdeführer dem Bezirksgericht Bremgarten verschiedene Unterlagen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu und bat um Kenntnisnahme \"seiner fristgerechten Einsprache vom 29.07.2021, zum Strafbefehl\nvom 22.07.2021\". Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den\nStrafbefehl mit Verfügung vom 27. Juni 2022 infolge Einsprache vom\n29. Juli 2021/25. April 2022 dem Bezirksgericht Bremgarten zur Beurteilung.\n-3-\n\n1.4.\nMit Verfügung vom 5. Juli 2022 forderte der Präsident des Bezirksgerichts\nBremgarten (nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist von 10 Tagen zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache gegen den\nStrafbefehl zu äussern, ansonsten das Verfahren ohne Stellungnahme weitergeführt werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.\n\n2.\nMit Verfügung vom 25. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. April 2022 infolge Ungültigkeit nicht ein.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 17. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nEs sei die Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 25. Juli 2022,\nST.2022.63/ad/dr StA-Nr. ST.2021.2929 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen\nden Strafbefehl Nr. ST.2021/2929 einzutreten;\n\n2.\nEs sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren\neine kostendeckende Entschädigung zuzusprechen;\n\n3.\ndies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\"\n\n3.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2022 unter\nHinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nMit Beschwerdeantwort vom 23. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\n2.\nUnter Kostenfolgen.\"\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.\n-4-\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen\nNebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr\nals Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).\n\n"}